1. Voraussetzung der Belieferung / Art und Umfang der Lieferung


1.1. MaxEnergy liefert für die Versorgung der Eintarifzähler-Abnahmestelle des Kunden innerhalb des deutschen Netzgebietes Strom in Niederspannung für den Letztverbrauch. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Kunden mit Prepaid – oder Münzzähler können nicht beliefert werden. Ebenso können Stromsteuerermäßigungen und -befreiungen nicht berücksichtigt werden.

1.2. MaxEnergy wird den gesamten Eigenbedarf des Kunden gemäß § 4 StromGVV entsprechend den Regelungen dieses Vertrages decken. Dies gilt nicht, solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) unterbrochen hat oder solange und soweit MaxEnergy an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Folge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung MaxEnergy nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist. In diesen Fällen ist MaxEnergy von seiner Leistungspflicht befreit. Im Übrigen richtet sich die Berechtigung des Kunden zur Nutzung des Netzanschlusses nach der NAV in der jeweils gültigen Fassung.

1.3. Maßgeblich für die gelieferte Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart ist die Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitäts-
versorgungsnetzes, an das die Anlage des Kunden angeschlossen ist.

1.4. Wartungs- und Anschlussarbeiten werden von MaxEnergy nicht durch-
geführt. Dies ist Aufgabe des Netzbetreibers.


2. Zustandekommen des Vertrages, Lieferbeginn

2.1. MaxEnergy kann ausschließlich über das Internet beauftragt werden. Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde sein vollständig ausgefülltes Antragsformular an MaxEnergy online übermittelt, die Übermittlung durch MaxEnergy bestätigt, und im Anschluss die Annahmeerklärung von MaxEnergy in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns erfolgt. MaxEnergy wird die Vertragsannahme unverzüglich nach Abstimmung mit dem bisherigen Stromversorger, spätestens jedoch binnen zwei Monaten nach Zugang des Antragsformulars erklären.

2.2. Sollte der Kunde im Antrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn genannt haben, so wird MaxEnergy die Belieferung zum genannten Termin aufnehmen, sofern ein Wechsel des Stromversorgers zu diesem Termin rechtlich und technisch möglich ist und der vom Kunden genannte Wunsch-
termin nicht mehr als vier Monate nach dem Antrag liegt. Die Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages erfolgt durch MaxEnergy zu dem angegebenen oder andernfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt. MaxEnergy wird dem Kunden den Zeitpunkt der Beendigung des bisherigen Stromlieferungsvertrages und den Lieferbeginn durch MaxEnergy mitteilen. Im Falle des erstmaligen Strom-
bezuges muss das Antragsformular des Kunden bis spätestens zum 15. des Vormonats bei MaxEnergy eingehen.


3. Vertragslaufzeit und Kündigung

3.1. Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von drei Monaten ab Vertragsannahme. Er kann erstmals mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit vom Kunden oder MaxEnergy gekündigt werden. Nach Ablauf der Erstlaufzeit kann der Stromlieferungsvertrag von jeder Partei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.

3.2. Unbeschadet bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere im Fall der Ziff. 11.3.

3.3. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Zwangsvollstreck-
ungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass die andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.

3.4. Darüber hinaus ist MaxEnergy berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft der SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunftei insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenz-
verfahren, Restschuldbefreiung.

3.5. Die Kündigung bedarf der Textform. MaxEnergy gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunden den bestehenden Stromliefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird MaxEnergy seine Lieferung einstellen.


4. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge

4.1. Einen Umzug oder Wechsel der Abnahmestelle hat der Kunde dem Lieferanten mit einer Frist von fünf Wochen zum Ende des Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift und der neuen Bankverbindung in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, so haftet er gegenüber MaxEnergy für die von Dritten an der bisherigen Abnahmestelle entnommenen Strommengen.

4.2. Liegt die Abnahmestelle des Kunden nach dem Umzug außerhalb des Versorgungsgebietes von MaxEnergy oder ist MaxEnergy aus anderen berechtigten Gründen nicht in der Lage, den Kunden nach seinem Umzug weiter zu beliefern, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum des Umzugs, in Textform zu kündigen. Andernfalls erfolgt eine Übertragung dieses Stromlieferungsvertrages auf die neue Abnahmestelle. Über die vorstehenden Auswirkungen eines Umzugs wird MaxEnergy den Kunden unverzüglich nach Erhalt der Umzugsanzeige informieren.

4.3. MaxEnergy ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger mit Zustimmung des Kunden zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn berechtigte Gründe einer Übertragung entgegenstehen, insbesondere Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird der Kunde von MaxEnergy in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

4.4. Ebenso ist die Übertragung dieses Vertrages durch den Kunden auf einen Dritten nur mit Zustimmung von MaxEnergy zulässig.


5. Ablesung und Überprüfung der Messeinrichtungen / Zutrittsrecht

5.1. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, von MaxEnergy oder einem Beauftragten oder auf Verlangen von MaxEnergy oder des Netzbetreibers vom Kunden selbst abgelesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann MaxEnergy und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind.

5.2. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers oder von MaxEnergy den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Ablesetermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

5.3. Ist der Zutritt zu den Messeinrichtungen nicht möglich oder nimmt der Kunde die zumutbare Selbstablesung nicht oder verspätet vor, so ist MaxEnergy zur Schätzung des Verbrauchs nach den obigen Grundsätzen berechtigt.

5.4. Der Kunde kann jederzeit von MaxEnergy verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtung an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zu veran-
lassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann Last, wenn eine Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. Ergibt die Nachprüfung dagegen eine Überschreitung der Verkehrsfehler-
grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nachentrichtet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei feststellbar oder zeigt die Messeinrichtung nicht an, so ist MaxEnergy berechtigt, den Verbrauch anhand des Durchschnittsverbrauchs aus der letzten fehlerfreien und des auf die Fehlerfeststellung folgenden Ablesezeitraumes zu schätzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraums beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt.

6. Entgelt, Abschlagszahlungen, Schlussrechnung und Zahlung

6.1. Das Entgelt für die Stromlieferung enthält einen verbrauchsunabhängigen (Grundpreis) und einen verbrauchsabhängigen (Arbeitspreis) Anteil und richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten MaxEnergy-Tarif. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird pro Zähler berechnet. Grundlage für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ist der Jahresverbrauch des Kunden, welcher anhand der in Ziff. 5. genannten Grundsätze ermittelt wird. Alternativ ist MaxEnergy berechtigt, die Abrechnung aufgrund der Ablesedaten des Netzbetreibers zu erstellen.

6.2. MaxEnergy ist berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresentgeltes und/oder der Abrechung der vergangenen zwölf Monate angemessene ein- oder zweimonatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, so ist MaxEnergy zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich von dieser Schätzung abweicht, so ist dies angemessen zu berücksichtigten.

6.3. Das Abrechnungsjahr wird von MaxEnergy festgelegt. Zum Ende jedes Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von MaxEnergy eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlung abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

6.4. Die monatlichen Abschläge können bei Preisänderungen und bei Änderungen der Abrechnungszeiträume prozentual angepasst werden. MaxEnergy teilt seinen Kunden die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschlagszahlungen rechtzeitig in Textform mit. Sollte der Kunde unterjährig eine Zwischenrechnung wünschen, so ist MaxEnergy berechtigt, hierfür eine angemessene Gebühr zu erheben.


7. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

7.1. MaxEnergy teilt dem Kunden die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschläge und Schlussrechnungen in Textform mit. Sämtliche Rechnungs-
beträge sind spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und sind im Wege des Lastschriftverfahrens oder in bar zu zahlen. Bei Zahlungs-
verzug kann MaxEnergy für die erneute Zahlungsaufforderung oder wenn ein Beauftragter mit der Einziehung beauftragt wird, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal vom Kunden verlangen, wobei dem Kunden im Falle der pauschalen Berechnung der Nachweis gestattet ist, dass solche Kosten nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind.

7.2. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zu Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht-
lichen Fehlers besteht oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Ver-
brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprü-
fung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.

7.3. Gegen Ansprüche von MaxEnergy kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.


8. Energiesteuern, Abgaben und Belastungen

Die jeweils vereinbarten Preise sind Bruttopreise. Sie beinhalten das Entgelt für den Zähler, die gesetzliche Stromsteuer, die Umsatzsteuer und das Netz-
nutzungsentgelt, das an den Netzbetreiber zu entrichten ist. Im jeweils gültigen Verbrauchspreis sind unter anderem die Abgaben gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in der jeweils im Leistungszeitraum gesetzlich festgelegten Höhe enthalten. MaxEnergy ist berechtigt, bei künftigen Änderungen dieser Steuern oder Abgaben oder bei Neueinführung von Steuern, Abgaben oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die sich auf den Strompreis auswirken, diesen entsprechend anzupassen, es sei denn, die Kosten-
steigerung wird durch gleichzeitige Kostensenkung an anderer Stelle kompensiert. Gleiches gilt, soweit zukünftig weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung, die Verteilung, oder die Durchleitung oder die Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben irgendwelcher Art, auf gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Grundlage beruhende Belastungen wirksam oder geändert werden. MaxEnergy wird seine Kunden über die durch Steuer-
änderungen veranlassten Preisanpassungen rechtzeitig informieren.


9. Preise und Preisanpassung

9.1. MaxEnergy behält sich vor, den Grundpreis und/oder den Arbeitspreis nach billigem Ermessen an die Kosten anzupassen, die für die Entgelt-
berechnung maßgeblich sind.

9.2. Bei der Ausübung des billigen Ermessens wird MaxEnergy dafür Sorge tragen, dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen, so dass das ursprüngliche vertragliche Äquivalenzverhältnis in jedem Falle erhalten bleibt. Änderungen der Preise oder der Preisformel nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. MaxEnergy wird dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, so hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, so gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Der Kunde kann aktuelle Informationen über die jeweils gültigen Preise und Tarife auch jederzeit über das Internet unter www.max-energy.de abrufen.

9.3. Daneben findet § 5 Abs. 2, Abs. 3 StromGVV Anwendung.


10. Haftung

10.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregel-
mäßigkeiten in der Versorgung sind, soweit es sich um von MaxEnergy nicht veranlasste Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netz-
anschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung). MaxEnergy ist in diesem Falle von seiner Lieferpflicht befreit.

10.2. MaxEnergy wird in diesem Falle dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft erteilen, soweit sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

10.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung von MaxEnergy sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahr-
lässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).

10.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.


11. Einstellung der Lieferung / Unterbrechung der Stromlieferung

11.1. MaxEnergy ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).

11.2. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde.

11.3. Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 11.1. oder 11.2. wiederholt vor, so ist MaxEnergy berechtigt, den Stromlieferungsvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dem Kunden wird die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen angedroht. Zuvor wird ihm die Möglichkeit zur Nacherfüllung unter angemessener Fristsetzung eingeräumt.


12. Änderungen dieser Bedingungen

12.1. Die Regelungen dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich diese und/oder die einschlägige Recht-
sprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Vertrags-
klauseln) ändern, ist MaxEnergy berechtigt, diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und / oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

12.2. Anpassungen dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. MaxEnergy wird dem Kunden die Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, so hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von MaxEnergy in der Mitteilung gesondert hingewiesen.


13. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

13.1. Gerichtsstand für Kaufleute i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz von MaxEnergy. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

13.2. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn MaxEnergy derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformabrede. Mündliche Vereinbarungen auch über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. MaxEnergy und der Kunde werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.


Stand: September 2008